Vereinssatzung
errichtet am 27. Mai 2014 und geändert am 27. Juni 2014 sowie am 06.10.2014
§ 1
Der Name des Vereins lautet "Wilhlem-Schmied-Verein zur Förderung seines künstlerischen Erbes". Er hat seinen Sitz in 06536 Südharz, OT Wickerode, Wickeröder Landstr. 13, und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V.".
§ 2
1. Zweck des Vereins ist die Bewahrung und Förderung des künstlerischen Schaffens des Sangerhäuser Malers und Grafikers Wilhelm Schmied (13.04.1910 bis 07.12.1984). Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Organisation und Durchführung von öffentlichen Ausstellungen seiner Werke
- Aufarbeitung und Veröffentlichung seines Lebenswerkes in Form von Werkverzeichnissen, Ausstellungskatalogen und Bibliografien
- Vermittlung seines Schaffens zur Förderung von Kultur und insbesondere von bildender Kunst für die Allgemeinheit, die Forschung und den künstlerischen Nachwuchs
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sangerhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 3
Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden, der oder die sich an den Zielen des Vereins gebunden fühlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6
Der erweiterte Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schatzmeister, einem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit und zwei Beisitzern. Jeder Vorsitzende und der Stellvertreter sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt; dies ist auch der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorsitzenden und der Stellvertreter müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 7
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 8
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist vom Vorstand die festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
§ 9
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden oder Stellvertreter, allein geleitet. Sind alle verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen; ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von den Versammlungsleitern festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
§ 10
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und von den Versammlungsleitern zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.